Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 7.2.2018 – 2 Ws 19/18:
In dem unter der Bezeichnung „Zementmord“ bekannt gewordenen Fall muss die in Pforzheim ansässige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Karlsruhe nach einem Beschluss des 2. Strafsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe erneut darüber befinden, ob die Unterbringung des heute 29 Jahre alten Verurteilten in einem psychiatrischen Krankenhaus zu vollziehen ist.
Der Verurteilte hatte zusammen mit zwei Mittätern im Sommer 2007 in Kernen-Rommelshausen aus Eifersucht einen 19-Jährigen getötet, dessen Leiche zerstückelt und in Blumenkübel einbetoniert im Neckar versenkt. Er war deshalb durch Urteil des Landgerichts Stuttgart u.a. wegen Mordes zu der Jugendstrafe von zehn Jahren verurteilt worden. Daneben war seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Maßregel nach § 63 StGB) angeordnet worden, weil das erkennende Gericht nach sachverständiger psychiatrischer Beratung davon ausging, dass wegen einer wahnhaften Störung die Begehung weiterer rechtswidriger Taten von erheblichem Gewicht drohte.
2010 wurde gerichtlich der Vollzug der – seit dem 26.8.2017 vollständig verbüßten – Jugendstrafe vor dem weiteren Vollzug der Maßregel angeordnet. Deshalb ist gerichtlich zu prüfen, ob die Maßregel noch weiter zu vollziehen ist (§ 67c StGB). Eine entsprechende Anordnung der zuständigen Auswärtigen Strafvollstreckungskammer Pforzheim beim Landgericht Karlsruhe vom 12.6.2017 war vom Oberlandesgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 14.7.2017 aufgehoben worden, weil die Entscheidung ohne das dabei erforderliche Sachverständigengutachten ergangen war. An der anschließenden Begutachtung wirkte der Verurteilte nicht mit. Dem Gutachtenergebnis folgend kam die Strafvollstreckungskammer zu dem Ergebnis, dass das Vorliegen einer den Eingangsmerkmalen des § 20 StGB unterfallenden psychischen Störung als Voraussetzung einer weiteren Maßregelunterbringung nicht (mehr) vorlag und erklärte deshalb mit Beschluss vom 2.1.2018 die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus für erledigt (§ 67d Abs. 6 StGB).
Der als Beschwerdegericht zuständige 2. Strafsenat hat diese Entscheidung auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft aufgehoben und die Sache an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen. Dafür war maßgeblich, dass bei der Begutachtung und der Entscheidung Erkenntnisse aus der weiteren Begutachtung des Verurteilten in einem laufenden Verfahren vor dem Landgericht Stuttgart hätten berücksichtigt werden müssen. Denn in jenem Verfahren, in dem über die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung zu entscheiden ist, hatte sich der Verurteilte bereit erklärt, sich psychiatrisch untersuchen zu lassen.
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