OLG Braunschweig, Beschluss vom 05.10.2022, AZ 1 Ss 34/22
Ausgabe: 8 – 10/2022
§ 86a StGB dient u.a. dem Zweck, die Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen grundsätzlich aus dem Bild des politischen Lebens zu verbannen und ein kommunikatives „Tabu“ zu errichten.
Das Einstellen der Abbildung eines unveränderten Hakenkreuzes in ein Facebook-Profil ist mit diesem Schutzzweck nicht vereinbar, weil es keine nur flüchtige Verwendung eines Kennzeichens ist.
Weitere Informationen: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.juris.d…