BGH, Beschluss vom 31.10.2023, AZ 3 StR 176/23
Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs, Nr. 181/2023, vom 31.10.2023
Verurteilung wegen Volksverhetzung durch das Skandieren einer antisemitischen Parole auf einer Demonstration in Dortmund rechtskräftig
Beschluss vom 17. Oktober 2023 – 3 StR 176/23
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 17. Oktober 2023 die Revisionen von vier Angeklagten gegen ihre Verurteilung durch das Landgericht Dortmund verworfen. Dieses hat die Angeklagten mit Urteil vom 30. Mai 2022 wegen Volksverhetzung zu Geldstrafen verurteilt.
Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen nahmen die Angeklagten am Abend des 21. September 2018 an einer Kundgebung der Partei „Die Rechte“ in Dortmund teil. Als der Demonstrationszug mit etwa 70 Teilnehmern, die dunkel gekleidet waren und Reichsflaggen mit sich führten, durch eine Straße in Dortmund-Marten lief, schwenkte eine auf einem Gebäude mit Flachdach stehende männliche Person eine in der linken Hand gehaltene Reichsflagge, während sie in der rechten Hand einen brennenden Bengalo hielt, der in der Dunkelheit rötlichen Feuerschein und Rauch erzeugte. Nachdem die Demonstranten diese Person erreicht hatten, hielten sie an. Aus der Kundgebung heraus riefen Teilnehmer, darunter die Angeklagten, dreimal laut und rhythmisch skandierend die Parole „Wer Deutschland liebt, ist Antisemit!“
Nach den Feststellungen des Landgerichts Dortmund hatte diese Parole unter Berücksichtigung ihres Wortlauts und der erkennbaren Umstände, unter denen sie skandiert wurde, den objektiven Erklärungswert, dass ein Deutschland liebender Mensch Gegner der in Deutschland lebenden Juden sein müsse. Die Angeklagten bezweckten mit dem Ausruf, gegen Mitbürger jüdischen Glaubens in Deutschland zum Hass aufzustacheln.
Mit den gegen ihre Verurteilungen gerichteten Revisionen haben die Angeklagten vornehmlich geltend gemacht, die skandierte Parole unterfalle vor dem Hintergrund der grundgesetzlich garantierten Meinungsfreiheit nicht dem Straftatbestand der Volksverhetzung.
Die revisionsrechtliche Überprüfung des Urteils durch den 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat demgegenüber keinen Rechtsfehler ergeben. Mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist das Urteil rechtskräftig.
Vorinstanz:
LG Dortmund – 32 KLs 600 Js 466/18 – 19/19 – Urteil vom 30. Mai 2022
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