BGH, Beschluss vom 11.12.2024, AZ 1 StR 299/24
Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs, Nr. 231/2024, vom 05.12.2024
Verurteilung wegen Verursachung des Todes einer verschwundenen 21-Jährigen überwiegend bestätigt
Beschluss vom 1. Oktober 2024 – 1 StR 299/24
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Konstanz vom 30. Januar 2024, durch das er wegen Körperverletzung mit Todesfolge, wegen vorsätzlicher Körperverletzung, wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen in acht Fällen und wegen mehrerer waffenrechtlicher Delikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt worden ist, überwiegend verworfen.
Nach den Feststellungen des Landgerichts verband den Angeklagten und das 21-jährige spätere Tatopfer eine persönliche Beziehung, zeitweise auch eine Liebesbeziehung. Im Oktober 2022 fügte der Angeklagte der Geschädigten Gesichtsverletzungen zu. In den Folgemonaten fertigte er zu insgesamt sieben Gelegenheiten heimlich durch ein Fenster mit seinem Mobiltelefon Videoaufnahmen von der in ihrem Wohnzimmer weilenden Geschädigten an, in einem weiteren Fall von ihr und ihrem damaligen Partner während des Geschlechtsverkehrs. Am Morgen des 19. Februar 2023 schließlich verletzte der Angeklagte das Tatopfer im Rahmen eines Beziehungsstreits, indem er es würgte, drosselte oder ihm einen Schlag versetzte; dabei verursachte er durch das Abschneiden der Luftzufuhr bzw. einen durch den Schlag bedingten Sturz den Tod der Geschädigten. Die Leiche entsorgte er an einem unbekannten Ort. Bei späteren Durchsuchungsmaßnahmen wurden in Räumen des Angeklagten mehrere Waffen sowie Munition sichergestellt, für deren Besitz er nicht über eine waffenrechtliche Erlaubnis verfügte.
Der Bundesgerichtshof hat den Schuldspruch des landgerichtlichen Urteils überwiegend bestätigt. Lediglich hinsichtlich der sieben Videoaufnahmen, die die Geschädigte in ihrem Wohnzimmer beim Schlafen oder Fernsehen zeigten, hat er die Verurteilung aufgehoben und den Angeklagten aus Rechtsgründen freigesprochen. Denn das unbefugte Herstellen dieser Bildaufnahmen, die die Geschädigte jeweils bei sog. „neutralen Handlungen“ abbildeten, verletzte nicht deren höchstpersönlichen Lebensbereich und erfüllte damit nicht den Straftatbestand der „Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen“ (§ 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB). Ungeachtet dieses geringen Teilerfolgs des Rechtsmittels des Angeklagten hatte der Strafausspruch des landgerichtlichen Urteils Bestand. Das Strafverfahren ist damit rechtskräftig abgeschlossen.
Vorinstanz:
LG Konstanz – Urteil vom 30. Januar 2024 – 4 Ks 40 Js 6091/23
Vorschriften aus dem Strafgesetzbuch (StGB):
§ 201a Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,
(…)
§ 223 Körperverletzung
(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(…)
§ 227 Körperverletzung mit Todesfolge
(1) Verursacht der Täter durch die Körperverletzung (…) den Tod der verletzten Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(…)
Weitere Informationen: https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rech…