BGH, Beschluss vom 26.04.2021, AZ 5 StR 47/21
Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs, Nr. 87/2021, vom 26.04.2021
Verurteilung wegen versuchter schwerer Brandstiftung im Kriminalgericht Moabit rechtskräftig
Beschluss vom 13. April 2021 – 5 StR 47/21
Das Landgericht Berlin hat den heute 31 Jahre alten Angeklagten wegen versuchter schwerer Brandstiftung (§ 306a Abs. 1 Nr. 3, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB) in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zur Zahlung eines Schmerzensgeldes verurteilt.
Nach den Feststellungen des Landgerichts hielt sich der Angeklagte am frühen Nachmittag des 3. März 2020 im Kriminalgericht Moabit auf, wo gegen ihn ein Strafprozess wegen eines „Stalking“-Vorwurfes geführt wurde. Da er sich ungerecht behandelt fühlte, legte er in einem Treppenhaus und in einem Gang sowie in mehreren Toiletten des historischen Altbauteils des Gerichts Feuer, was zu Verrußungen und massiven Rauchgasentwicklungen führte. Die Brandlegungen lösten einen Großeinsatz der Feuerwehr aus, durch den ein Übergreifen des Feuers auf das Gebäude verhindert wurde. Das Kriminalgericht musste vollständig evakuiert und konnte erst nach Beendigung der Löscharbeiten in den Abendstunden wieder freigegeben werden. Ein im Gebäude tätiger Handwerker erlitt bei der Flucht vor dem Feuer eine Rauchgasvergiftung.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten am 13. April 2021 als unbegründet verworfen, da die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben hat. Das Urteil ist damit rechtskräftig.
Vorinstanz:
Landgericht Berlin – Urteil vom 11. September 2020 – 542 KLs 276 Js 479/20 (7/20)
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:
§ 306a StGBSchwere Brandstiftung
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
…
3. eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört.
(2) …
§ 223 StGBKörperverletzung
(1) Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) …
§ 22 StGB Begriffsbestimmung
Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.
§ 23 StGB Strafbarkeit des Versuchs
(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, …
(2) …
§ 12 StGB Verbrechen und Vergehen
(1) Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind.
(2) …
Weitere Informationen: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/recht…