BGH, Beschluss vom 17.10.2024, AZ 1 StR 334/24
Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs, Nr. 201/2024, vom 17.10.2024
Verurteilung eines zweifachen Mörders rechtskräftig
Beschluss vom 30. September 2024 – 1 StR 334/24
Das Landgericht Heilbronn hat den Angeklagten wegen Mordes in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge und im anderen mit versuchtem Raub mit Todesfolge, und wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt sowie die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Zudem hat es die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Nach den Feststellungen der Strafkammer gelangte der Angeklagte im Dezember 2022 in die Wohnung einer Seniorin. Dort würgte er die Geschädigte und schlug ihr auf den Kopf; anschließend entnahm er einer Kassette 1.000 € Bargeld. Im Januar 2023 schlug der Angeklagte, der sich diesmal in eine andere Wohnung geschlichen hatte, mehrfach mit einem Schlosserhammer auf den Kopf einer weiteren Seniorin, die in ihrem Sessel saß und Zeitung las. Beute fand er nicht. Beide Seniorinnen verstarben. Zwischen diesen beiden Taten versetzte der Angeklagte einem Senior an dessen Haustür einen Faustschlag ins Gesicht und bedrohte ihn mit einer Spielzeugpistole, die wie eine echte Schusswaffe aussah. Auch in diesem Fall wollte der Angeklagte an Bargeld gelangen. Er wich aber zurück, als die Ehefrau, durch die Schreie ihres Mannes alarmiert, herbeieilte. Der gestürzte Senior schaffte es, die Tür mit seinen Füßen zuzustoßen. Der Angeklagte flüchtete.
Die gegen seine Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten blieb erfolglos. Insbesondere hielt die Beweiswürdigung des Landgerichts der Überprüfung durch den Senat stand. Die Strafkammer hat sich vor allem aufgrund von DNA-Spuren an der Kleidung eines Opfers sowie an den vom Angeklagten in Tatortnähe weggeworfenen Handschuhen und Tatwerkzeugen von dessen Täterschaft überzeugt. Zudem war er auf einer Videoaufzeichnung in einem Baumarkt beim Diebstahl des Schlosserhammers zu erkennen. Auch die Annahme der Mordmerkmale der Habgier und der Absicht, eine andere Straftat, nämlich einen Raub mit Todesfolge, zu begehen, im letzten Mordfall zusätzlich der Heimtücke, war frei von Rechtsfehlern.
Das Urteil ist damit rechtskräftig.
Vorinstanz:
Landgericht Heilbronn – Urteil vom 8. Dezember 2023 – 1 Ks 41 Js 3752/23.
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