1.Die Befreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung (§6a Abs.1 UStG) von der Umsatzsteuer entfällt, wenn der liefernde Unternehmer seine tatsächlichen Abnehmer verschweigt.
2.Eine Differenzbesteuerung nach §20 Abs.1 Satz2 EnergieStG kommt nicht in Betracht, wenn die nach §2 Abs.3 Satz1 EnergieStG versteuerten Energieerzeugnisse endgültig aus dem Steuergebiet verbracht worden sind; im Übrigen handelt es sich bei §20 Abs.1 Satz2 EnergieStG um eine steuerliche Fiktion oder Beweisvermutung, die das abgabenrechtliche Verfahren erleichtern soll, die aber für das Steuerstrafverfahren unanwendbar ist.
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