BGH, Beschluss vom 31.08.2023, AZ 5 StR 324/23

Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs, Nr. 149/2023, vom 31.08.2023

Urteil wegen Totschlags durch Erschießen eines nächtlichen Einbrechers in Lübeck rechtskräftig

Beschluss vom 15. August 2023 – 5 StR 324/23

Der in Leipzig ansässige 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Lübeck verworfen. Dieses hat den Angeklagten am 22. März 2023 wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Vorangegangen war im November 2021 eine Verurteilung wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren, die der 5. Strafsenat mit Beschluss vom 12. Mai 2022 (5 StR 99/22) wegen Fehlern bei der Schuldfähigkeitsbeurteilung aufgehoben hatte (vgl. Pressemitteilung Nr. 75/2022 vom 1. Juni 2022).

Nach den Feststellungen des Landgerichts brachen zwei Freunde in der Nacht vom 29. auf den 30. Dezember 2020 in ein vermeintlich leerstehendes verwahrlostes Haus ein. Dort lebte der damals alkoholabhängige Angeklagte, ein ehemaliger Unteroffizier der Bundeswehr, sozial völlig zurückgezogen in mit Müll und Unrat vollgestellter Umgebung. Der Angeklagte, der in seinem Haus auch Schusswaffen und Munition aufbewahrte, war nach zwei Tagen Alkoholentzuges noch wach und überraschte die Einbrecher gegen 3.30 Uhr. Als sie flohen, setzte er ihnen nach und schoss einem der beiden dreimal in den Rücken, wodurch dieser verstarb. Diese Schüsse waren zur Verteidigung nicht erforderlich und deshalb nicht durch Notwehr gerechtfertigt. Zudem handelte der Angeklagte aus Wut und ohne Verteidigungswillen. Im Einklang mit den Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen ist das Gericht davon ausgegangen, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Tatbegehung erheblich eingeschränkt war.

Die Überprüfung des Urteils auf die Revision des Angeklagten hat keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben. Das Urteil des Landgerichts ist damit rechtskräftig.

Vorinstanz:
LG Lübeck – Urteil vom 22. März 2023 – 3 Ks 705 Js 64533/20 (2)

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