BGH, Beschluss vom 05.06.2024, AZ 6 StR 121/24
Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs, Nr. 123/2024, vom 05.06.2024
Urteil des Landgerichts Rostock gegen früheren Bundesminister rechtskräftig
Beschluss vom 29. Mai 2024 – 6 StR 121/24
Das Landgericht Rostock hat den Angeklagten, der von 1990 bis 1993 Bundesminister war, am 27. September 2023 wegen Bankrotts in acht Fällen sowie wegen versuchten Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und elf Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Darüber hinaus hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen und den Angeklagten im Übrigen freigesprochen.
Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen nutzte der Angeklagte während eines über sein Vermögen eröffneten Insolvenzverfahrens seine Position als Geschäftsführer einer spanischen Gesellschaft, um eigentlich ihm zustehende Forderungen und Einnahmen der Insolvenzmasse vorzuenthalten. Aus demselben Grund zeigte er dem Insolvenzverwalter den Bezug von Altersrente nicht an und machte diesem gegenüber hinsichtlich bestimmter Einnahmen unrichtige Angaben, die zu einem Vergleich führten, der von dem Insolvenzverwalter jedoch widerrufen wurde.
Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten im Wesentlichen verworfen. Lediglich die Einziehungsentscheidung bedurfte der geringfügigen Korrektur; im Übrigen hat die durch das Rechtsmittel veranlasste Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Das Urteil des Landgerichts ist damit rechtskräftig.
Vorinstanz:
Landgericht Rostock – Urteil vom 27. September 2023 – 22 KLs 32/22 (4)
Die maßgeblichen Vorschriften aus dem StGB lauten:
§ 263 Betrug
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(…)
§ 283 Bankrott
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit
1. Bestandteile seines Vermögens, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören, beiseite schafft oder verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht,
(…)
§ 22 Begriffsbestimmung
Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.
§ 23 Strafbarkeit des Versuchs
(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.
(2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1).
(…)
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