Der 7. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat heute unter dem Vorsitz von Stefan Maier einen 40-jährigen sri-lankischen Staatsangehörigen wegen mitgliedschaftlicher Betätigung in der ausländischen terroristischen Vereinigung „Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE)“ in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum Mord zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten verurteilt. Der Senat hat nach 15tägiger Hauptverhandlung, in der 13 Zeugen und drei Sachverständige gehört wurden, im Wesentlichen folgenden Sachverhalt festgestellt:
Der in Sri Lanka geborene und aufgewachsene Angeklagte reiste im Februar 2012 in das Bundesgebiet ein und stellte am 6. März 2012 einen Asylantrag. Da dieser abgelehnt und ihm auch keine Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, erhob er Klage vor dem Verwaltungsgericht Freiburg, das aufgrund seines dort erstmals angebrachten Vorbringens am 5. Juli 2017 ein Abschiebungsverbot feststellte. Diese Angaben des Angeklagten vor dem Verwaltungsgericht lieferten die Grundlage für die Ermittlungen und das heute abgeschlossene Strafverfahren. Dass sich dort die von der Generalbundesanwaltschaft erhobenen Vorwürfe uneingeschränkt bestätigten, beruht maßgeblich auf der Darstellung des Angeklagten beim Verwaltungsgericht, die er in der Hauptverhandlung in wesentlichen Punkten aufrechterhielt.
Der Angeklagte war jedenfalls seit 30. August 2002 Mitglied in der ausländischen terroristischen Vereinigung LTTE, die in Sri Lanka die Errichtung eines eigenen tamilischen Staats anstrebte und dieses Ziel mit zahlreichen Anschlägen und Attentaten auf staatliche und zivile Einrichtungen verfolgte. Nach zwei geheimdienstlichen Schulungen bei der LTTE wurde der Angeklagte Kader des Militärischen Geheimdienstes dieser Organisation und gliederte sich in deren hierarchische Struktur und Befehlskette ein. Auf Anweisung seiner Vorgesetzten erhob er ab 2002 in Colombo anschlagsrelevante Informationen über Gegner und Verräter der LTTE, um damit wiederholt – wie er wusste – die Grundlage für deren Liquidierung durch Mordanschläge zu schaffen.
Im Juli 2003 erhielt der Angeklagte den Auftrag, Informationen über Gewohnheiten, Lebensweise und Sicherheitsvorkehrungen des damaligen sri-lankischen Außenministers Lakshman Kadirgamar zu beschaffen, auf deren Grundlage dieser von der LTTE getötet werden sollte. Dem Angeklagten war bekannt, dass die LTTE den Minister ermorden wollte, weil sich dieser als Tamile an der sri-lankischen Regierung beteiligte und für die Ächtung und Bekämpfung der LTTE einsetzte. Am 12. August 2005 wurde Lakshman Kadirgamar am Pool im Garten seines Privatanwesens in Colombo von mindestens einem in einem Nachbarhaus postierten Scharfschützen der LTTE erschossen. Für diesen heimtückischen und aus niedrigen Beweggründen begangenen Mord bildeten die vom Angeklagten bis Mai 2005 ausgekundschafteten Informationen, besonders sein Hinweis auf die Möglichkeit eines Schusswaffengebrauchs aus einem Nachbargebäude, einen wesentlichen Förderungsbeitrag, so dass er auch wegen Beihilfe zum Mord zu verurteilen war.
Noch in der Endphase des bewaffneten Bürgerkrieges erfüllte der Angeklagte bis Mai 2009 den Auftrag, hochrangige Führungsmitglieder und Verletzte der LTTE aus dem Kampfgebiet zu evakuieren, ihre Festnahme durch sri-lankische Sicherheitskräfte zu vereiteln und ihnen zur Flucht aus Sri Lanka zu verhelfen. Am 18. Mai 2009 wurde die LTTE politisch und in militärischer Hinsicht zerschlagen und war danach in Sri Lanka nicht mehr aktiv.
Im Rahmen der Strafzumessung hatte der Senat u. a. strafmildernd zu berücksichtigen, dass einerseits die Taten sehr lange zurückliegen und ein Schuldspruch ohne die Angaben des Angeklagten nicht möglich gewesen wäre, andererseits in beiden Fällen außergewöhnlich langandauernde und überaus gewichtige Tathandlungen vorlagen.
Der Senat hat die Fortdauer der nunmehr ein Jahr andauernden Untersuchungshaft angeordnet.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Dem Angeklagten und dem Generalbundesanwalt steht das Rechtsmittel der Revision zum Bundesgerichtshof offen.
Aktenzeichen
7 – 2 StE 9/19 – Oberlandesgericht Stuttgart
2 BJs 311/17- 8 2 StE 9/19-8 – Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof
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