Ein wirksamer Rücktritt vom Versuch der räuberischen Erpressung mit Todesfolge (§§251, 255, 22 StGB) durch Verhinderung der Todesfolge gemäß §24 Abs.1 Satz1 Alternative 2 StGB setzt nicht voraus, dass der Täter auch vom Versuch der schweren räuberischen Erpressung (§§250, 255 StGB) zurücktritt. Dies gilt selbst dann, wenn der Täter für den Fall, dass seine Forderungen nicht erfüllt werden, damit droht, erneut ein Mittel einzusetzen, das geeignet ist, den Tod anderer Menschen herbeizuführen.
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