Anordnungsvoraussetzung für die selbständige Einziehung nach §76a Abs.4 StGB ist, dass zum Zeitpunkt der Sicherstellung bereits ein Verdacht wegen einer Katalogtat nach §76a Abs.4 Satz3 StGB bestand und die Sicherstellung wegen dieses Verdachts erfolgte.
Weitere Informationen: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/recht…