BGH, Beschluss vom 13.07.2021, AZ GSSt 2/20

Ausgabe: 06-07/2021

Die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73c Satz 1 StGB) steht auch bei Anwendung von Jugendstrafrecht nicht im Ermessen des Tatgerichts.

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