BGH, Beschluss vom 05.01.2021, AZ 5 StR 229/19
Ausgabe: 12-2020 / 1-2021
1.Zur Bestimmung des erlangten Etwas im Sinne von § 73 Abs.1 StGB in Fällen der Marktmanipulation.
2.§ 100a Abs. 1 Satz 1 StPO erlaubt den Zugriff auf beim Provider zwischen- oder endgespeicherte („ruhende“) E-Mails.
Weitere Informationen: https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rech…