BGH, Beschluss vom 07.11.2024, AZ StGB § 177 Abs. 8 Nr. 1

Ausgabe: 10-12/2024

Sogenannte K.O.-Tropfen stellen weder für sich genommen noch bei Verabreichung in einem Getränk, in das sie vorher mit einer Pipette hinein getropft wurden, ein gefährliches Werkzeug im Sinne von § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB dar.

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