BGH, Beschluss vom 28.05.2020, AZ 3 StR 44/20

1.Eine ärztliche Behandlung, die der Täter ohne Approbation vornimmt, kann nach den von der Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Maßstäben ei-ne sexuelle Handlung im Sinne des §184h Nr.1 StGB sein, auch wenn die Behandlung medizinisch indiziert war und für sich genommen lege artis vorgenommen wurde.

2.Eine Person unter sechzehn Jahren kann dem Täter im Rahmen eines Schülerpraktikums anvertraut im Sinne des §174 Abs.1 Nr.1 StGB sein.

3.Ein Behandlungsverhältnis gemäß §174c Abs.1 StGB setzt keine Approbation des Täters voraus.

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