BGH, Beschluss vom 24.08.2020, AZ 1 StR 118/20

Ausgabe: 7-9/2020

§306e Abs.1 StGB ist auf die Qualifikation des §306b Abs.2 Nr.1 StGB analog anzuwenden, wenn der Täter –anstatt den Brand zu löschen–die (konkrete) Lebensgefahr für das Opfer freiwillig durch anderweitige Rettungshandlungen beseitigt.

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