1. Zwar wird der Ablauf der Verjährungsfrist durch ein auf Einstellung des Verfahrens wegen örtlicher Unzuständigkeit lautendes Prozessurteil gehemmt (§ 78b Abs. 3 StGB). Die Wirkung des § 78b Abs. 3 StGB endet jedoch mit Eintritt der Rechtskraft des Prozessurteils und dem dadurch bewirkten Abschluss des Verfahrens (Fortführung von BGH, Beschluss vom 20. Dezember 1983 – 1 StR 821/83, BGHSt 32, 209).
2. Bei Fortführung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft ist die Verjährungsfrist so zu berechnen, als wäre ihr Ablauf nicht gehemmt gewesen.
Weitere Informationen: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=81534&pos=0&anz=537