BGH, Beschluss vom 04.11.2020, AZ 3 StR 574/19

Ausgabe: 10/11-2020

Der qualifikationsspezifische Risikozusammenhang im Sinne des §251 StGB wird nicht dadurch unterbrochen, dass die behandelnden Ärzte mit Blick auf eine wirksame Patientenverfügung in rechtmäßiger Weise von einer Weiterbehandlung des moribunden Raubopfers absehen.

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