OLG Hamm, Beschluss vom 17.01.2022, AZ 4 RVs 102/21
Ausgabe: 11/12-2021
• 1.
Die Regelung des § 219a Abs. 4 StGB nimmt nicht nur in personaler Hinsicht, sondern auch in sachlicher Hinsicht lediglich eine Teilmenge des § 219a Abs. 1 StGB von einer Anwendung aus.
• 2.
§ 219a StGB dient der verfahrenstechnischen Absicherung des Lebensrechts des ungeborenen Kindes im Rahmen des im geltenden Recht des Schwangerschaftsabbruchs vorgesehenen Beratungskonzepts. Der Gesetzgeber ist mit der Normierung eines Werbeverbots lediglich seiner Schutzpflicht für das ungeborene Leben nachgekommen.
Weitere Informationen: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2021/4…