Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Düsseldorf, Nr. 30/2023 vom 31.08.2023:

Oberlandesgericht Düsseldorf: Urteil in dem Staatsschutzverfahren gegen Mohamed A. wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit

Der 7. Strafsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat am 31. August 2023 unter Leitung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Lars Bachler einen 36-jährigen marokkanischen Staatsangehörigen wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, die der Senat unter anderem im Hinblick auf eine anzurechnende Untersuchungshaft von mehr als neun Monaten zur Bewährung ausgesetzt hat. Ferner hat der Senat die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 4.326,86 Euro angeordnet (Aktenzeichen III-7 StS 2/23).

In den Schlussvorträgen hatte der Generalbundesanwalt eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten beantragt, die Verteidigung eine Bewährungsstrafe.

Nach den Feststellungen des Senats beschaffte sich der Angeklagte überwiegend aus öffentlich zugänglichen Quellen im Auftrag eines marokkanischen Geheimdienstes Informationen über eine oppositionelle Gruppe um zwei in Deutschland lebende deutsch-marokkanische Staatsangehörige und gab diese an den Geheimdienst weiter. Die Gruppe trat für die Rechte einer in Marokko lebenden Volksgruppe ein und organisierte friedliche Proteste in Deutschland und Europa.

Der Angeklagte erhielt als Gegenleistung für seine Informationsbeschaffungen, die sich über einen Zeitraum von etwa acht Monaten erstreckten, vom marokkanischen Geheimdienst Flugtickets für private Reisen.

Insbesondere aufgrund eines vollumfänglichen Geständnisses des Angeklagten hat der Senat für die geheimdienstliche Agententätigkeit gem. § 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB, für die das Gesetz Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorsieht, eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet. Dabei hat der Senat allein die Handlungen des Angeklagten berücksichtigt, die sich gegen in Deutschland lebende und hier legal betätigende Aktivisten richteten. Insgesamt hat damit der Angeklagte keine bedeutsamen Tätigkeiten für den marokkanischen Geheimdienst geleistet, zumal die ausgespähten Aktivisten ohnehin in öffentlich zugänglichen sozialen Medien regierungskritisch präsent waren. Für diese Aktivisten ist die Tat des Angeklagten ohne erkennbare Konsequenzen durch den marokkanischen Staat geblieben.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Angeklagte und der Generalbundesanwalt können Revision einlegen, über die der Bundesgerichtshof zu entscheiden hätte.

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