OLG Hamm, Beschluss vom 01.02.2021, AZ 4 RVs 139/20
Ausgabe: 12-2020 / 1-2021
Die Nötigung (§ 240 StGB) ist vollendet, wenn der Geschädigte die verlangte Handlung vorgenommen hat oder zumindest mit der Ausführung begonnen worden ist. Ein Teilerfolg des Täters, der mit Blick auf ein weitergehendes Ziel jedenfalls vorbereitend wirkt, kann für eine vollendete Nötigung ausreichen, wenn die abgenötigte Handlung des Opfers nach der Vorstellung des Täters eine eigenständige bedeutsame Vorstufe des gewollten Enderfolgs darstellt.
Weitere Informationen: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2020/4…