, Beschluss vom 16.07.2019
Pressemitteilung des Landgerichts Bonn:
Die Anklage der Staatsanwaltschaft Köln vom 02.04.2019 (Aktenzeichen 213 Js 41/19) gegen zwei britische Staatsangehörige wegen der Beteiligung an sogenannten Cum/Ex-Geschäften (vgl. Pressemitteilung vom 17.06.2019) ist von der 12. großen Strafkammer zur Hauptverhandlung zugelassen worden. Gleichzeitig wurde das Hauptverfahren gegen die beiden Angeklagten eröffnet.
Der Vorsitzende der 12. großen Strafkammer hat darüber hinaus die Termine für die Hauptverhandlung bestimmt.
Der erste Hauptverhandlungstag findet am
Mittwoch, 04.09.2019, 09:30 Uhr,
Erdgeschoss, Sitzungssaal S 0.11 (Saalbau), Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn
statt. Die bislang bestimmten Fortsetzungstermine beginnen ab dem 18.09.2019 jeweils um 09.30 Uhr im Sitzungssaal S 1.20 (Saalbau). Der letzte zur Zeit bestimmte Termin ist der 09.01.2020.
Mögliche sitzungspolizeiliche Anordnungen des Vorsitzenden und die Regularien für die Akkreditierung von Medienvertretern werden rechtzeitig gesondert bekannt gegeben.
Die Kammer hat in ihrem Eröffnungsbeschluss mehrere Hinweise erteilt. Insbesondere wurde darauf hingewiesen, dass für beide Angeklagte auch andere Beteiligungsformen an den angeklagten Taten in Betracht kommen. Darüber hinaus hat die Kammer angeordnet, dass ein Sachverständigengutachten u.a. zu der Frage eingeholt werden soll, welche Instrumente zur Kurssicherung am Wertpapiermarkt verfügbar sind, wie der Markt dafür aussieht und wie der Marktzugang geregelt ist.
Die Kammer hat dazu u.a. ausgeführt:
„Für CumEx-Konstellationen ist zum Teil prägend, dass Aktien leer verkauft wurden und der Erwerber die erworbenen Aktien nur für kurze Zeit hielt. Zur Ausklammerung des Kursrisikos sind dabei vielfach parallel Termingeschäfte abgeschlossen worden. Die hierbei vereinbarten Preise sind im Rahmen der Hauptverhandlung darauf zu untersuchen, ob sie die am Terminmarkt üblichen, preisrelevanten Faktoren abbilden. Im Fokus steht dabei die Frage, inwieweit eine während der Laufzeit erfolgende Dividendenzahlung im konkret vereinbarten Preis des Termingeschäfts „korrekt“, d.h. den für die Preisbildung typischerweise geltenden Regeln entsprechend, abgebildet ist.“
(Aktenzeichen 62 KLs 1/19)
Weitere Informationen: https://www.justiz.nrw.de/JM/Presse/presse_weitere/PresseOLGs/16_07_2019_/index.php