BGH, Beschluss vom 09.11.2022, AZ 5 StR 302/22
Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs, Nr. 156/2022, vom 09.11.2022
Berliner Urteil gegen den „Kannibalen von Pankow“ rechtskräftig
Beschluss vom 24. Oktober 2022 – 5 StR 302/22
Der in Leipzig ansässige 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Berlin verworfen. Das Landgericht hat ihn wegen Mordes und Störung der Totenruhe zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt.
Nach den Urteilsfeststellungen verabredeten sich der Angeklagte und der Geschädigte am frühen Morgen des 6. September 2020 zu einem Sextreffen in der Wohnung des Angeklagten in Berlin-Pankow. Dort nahm der Geschädigte freiwillig ein Getränk mit der bewusstseinstrübenden Substanz GBL zu sich, mit einem Angriff auf seinen Körper oder sein Leben rechnete er nicht. Tatsächlich aber fügte der Angeklagte dem wehrlosen Geschädigten unvermittelt mit einem bis dahin verborgenen Messer eine massive Gefäßverletzung zu. Wie vom Angeklagten beabsichtigt, starb der Geschädigte aufgrund des großen Blutverlusts innerhalb kurzer Zeit. Entsprechend seinem anfänglichen Plan trennte der Angeklagte in sexueller Erregung dem Getöteten den Penis ab, öffnete den Hodensack und entfernte die Hoden in der Absicht, sie zu verspeisen. Der Angeklagte zerteilte die Leiche und versteckte in den Folgetagen Torso, Schädel und Beine an verschiedenen Stellen in seinem Wohnumfeld.
Rechtlich hat das Landgericht die Tat als Mord bewertet und die Mordmerkmale einer heimtückischen Tötung zur Befriedigung des Geschlechtstriebs und zur Ermöglichung einer anderen Straftat, nämlich der nachfolgenden Störung der Totenruhe, als erfüllt angesehen.
Die Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auch seine Verfahrensbeanstandungen blieben ohne Erfolg. Das Urteil des Landgerichts Berlin ist daher rechtskräftig.
Vorinstanz:
LG Berlin – Urteil vom 7. Januar 2022 – (532 Ks) 278 Js 298/20 (5/21)
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:
§ 211 StGB Mord
(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Mörder ist, wer
(…) zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, (…) heimtückisch (…) oder um eine andere Straftat zu ermöglichen, einen Menschen tötet.
§ 168 StGB Störung der Totenruhe
(1) Wer unbefugt aus dem Gewahrsam des Berechtigten den Körper oder Teile des Körpers eines verstorbenen Menschen wegnimmt oder wer daran beschimpfenden Unfug verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 57a StGB Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe
(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn
1. fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt sind,
2. nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet und
3. die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 vorliegen.
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