Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 13.2.2018 – 2 Ws 5/18:
Vor dem Landgericht Freiburg muss sich ein 58-jähriger Kriminalbeamter wegen zahlreicher Vorwürfe der Bestechlichkeit, Verletzung von Privat- und Dienstgeheimnissen, Strafvereitelung im Amt, Urkundenfälschung, Betrug und Hehlerei verantworten. Die Hauptverhandlung läuft seit Anfang Mai 2017.
Auf die Beschwerde des Angeklagten hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe mit Beschluss vom heutigen Tag den gegen ihn bestehenden Haftbefehl aufgehoben und die Freilassung angeordnet.
Nach der Bewertung des Senats besteht zwar weiterhin eine große Wahrscheinlichkeit der Verurteilung und Fluchtgefahr. Das Verfahren ist jedoch nicht mit der angesichts einer bereits ein Jahr und acht Monate andauernden Inhaftierung gebotenen Beschleunigung geführt worden. Dem verfassungsrechtlichen Erfordernis einer umgreifenden Hauptverhandlungsplanung mit mehr als nur einem durchschnittlichen Hauptverhandlungstag in der Woche wurde nicht Genüge getan. Auch bei Außerachtlassung von Unterbrechungen durch urlaubsbedingte Verhinderungen am Verfahren Beteiligter wurde nur eine Sitzungsdichte von 0,94 Verhandlungstagen pro Woche erreicht. Die Ursache hierfür hat der Senat neben einer generell hohen Belastung der Strafkammer in einer ungenügend vorausschauenden Verhandlungsplanung gesehen.
Die Freilassung des Angeklagten steht einer Fortführung der Hauptverhandlung nicht entgegen.
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