OLG Hamm, Beschluss vom 01.02.2021, AZ 4 RVs 129/20
Ausgabe: 12-2020 / 1-2021
1. Bei einem rechtskräftigen erstinstanzlichen Schuldspruch ist im Berufungsurteil eine Wiederholung der den Schuldspruch tragenden Feststellungen oder auch nur eine ausdrückliche, mehr oder weniger konkrete Bezugnahme auf das angefochtene Urteil entbehrlich, da es allein auf die ausreichende Feststellung der den rechtskräftigen Schuldspruch tragenden Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil ankommt.
2. Bei einer Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen § 21 StVG kann dem Angeklagten nicht strafschärfend angelastet werden, dass er die Fahrt aus Bequemlichkeitsgründen durchgeführt hat.
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