BGH, Beschluss vom 05.01.2021, AZ 5 StR 197/20
Ausgabe: 12-2020 / 1-2021
Auf dem Unterlassen der Bescheidung eines Widerspruchs gegen das Selbstleseverfahren kann ein Urteil regelmäßig nicht beruhen, weil dieses Verfahren eine gleichwertige Alternative zum Verlesen einer Urkunde ist (Aufgabe von BGHSt 57, 306).
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