BGH, Beschluss vom 30.12.2020, AZ 4StR 118/20

Ausgabe: 12-2020 / 1-2021

Die Hemmung der Unterbrechungsfristen nach §229 Abs.1 und Abs.2 StPO kann bei wiederholter Erkrankung einer oder mehrerer der in §229 Abs.3 Satz1 StPO genannten Personen grundsätzlich mehrmals eintreten. Ausreichend ist, wenn zwischen zwei Unterbrechungen nach §229 Abs.3 Satz1 StPO mindestens an einem Tag verhandelt worden ist.

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