BGH, Beschluss vom 18.01.2021, AZ 5 StR 530/20

Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs, Nr. 9/2021, vom 18.01.2021

Urteil wegen Mordes am jüngsten Sohn des früheren Bundespräsidenten von Weizsäcker rechtskräftig

Beschluss vom 5. Januar 2021 – 5 StR 530/20

Das Landgericht Berlin hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit versuchtem Mord und mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.

Nach den Urteilsfeststellungen tötete der Angeklagte am 19. November 2019 den jüngsten Sohn des früheren Bundespräsidenten Richard von Weizsäcker, den Arzt Prof. Dr. med. Fritz von Weizsäcker, anlässlich einer öffentlichen Vortragsveranstaltung von Weizsäckers in der Berliner Schlosspark-Klinik. Der Angeklagte stach seinem Opfer in Tötungsabsicht unvermittelt ein Messer in den Hals. Einen zufällig als Vortragsgast anwesenden Polizeibeamten, der sich ihm in den Weg stellte, verletzte der Angeklagte mit Messerstichen in Hals und Rücken, um Prof. Dr. von Weizsäcker weitere Stiche zufügen zu können. Der Angeklagte war aufgrund einer psychischen Störung in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert. Er handelte in der ihn zwanghaft beschäftigenden Fehlvorstellung, dass Richard von Weizsäcker für die Herstellung eines im Vietnamkrieg durch US-Streitkräfte eingesetzten, „Agent Orange“ genannten Entlaubungsmittels mitverantwortlich gewesen sei.

Der in Leipzig ansässige 5. Strafsenat hat die Revision des Angeklagten verworfen. Die Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Das Urteil des Landgerichts ist damit rechtskräftig.

Vorinstanz:
LG Berlin – Urteil vom 8. Juli 2020 – (532) Ks 234 Js 331/19 (4/20)

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 211 Mord

(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Mörder ist, wer

aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,

einen Menschen tötet.

§ 63 Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

Weitere Informationen: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/recht…