OLG Hamm, Beschluss vom 25.11.2020, AZ 4 (s) Sbd I – 11/20
Ausgabe: 10/11-2020
Die Vorschrift des § 270 StPO ist erst nach Beginn der Hauptverhandlung anwendbar. Wird die Hauptverhandlung unterbrochen, so gilt § 270 StPO auch während der Unterbrechung. Im Falle der Aussetzung der Hauptverhandlung ist bis zu dem Beginn der neuen Hauptverhandlung nach § 225a StPO zu verfahren, erst nach dem neuerlichen Beginn der Hauptverhandlung ist ein Verweisungsbeschluss gemäß § 270 StPO möglich.
Weitere Informationen: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2020/4…