OLG Hamm, Beschluss vom 25.11.2020, AZ 4 RVs 109/20
Ausgabe: 10/11-2020
Nach der Neufassung des § 177 StGB ist es nicht erforderlich, dass die Gewalt als Nötigungsmittel zur Ermöglichung der sexuellen Handlung eingesetzt wird, damit die Variante des § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB erfüllt ist. Es reicht, dass der Täter Gewalt ab Versuchsbeginn bis zum Zeitpunkt der Beendigung des sexuellen Übergriffs anwendet; ein Finalzusammenhang ist nicht erforderlich.
Weitere Informationen: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2020/4…