OLG Hamm, Beschluss vom 25.11.2020, AZ 4 RVs 108/20
Ausgabe: 10/11-2020
Die Formulierung im Rahmen der Strafzumessung, dass der Angeklagte aus „nichtigem Anlass“ gehandelt habe, ist rechtlich bedenklich. Nachvollziehbare, verständliche Motive für eine Tatbegehung sind strafmildernd, das bloße Fehlen verständlicher Motive jedoch nicht strafschärfend zu berücksichtigen. Es wäre rechtsfehlerhaft, dem Fehlen eines Strafmilderungsgrunds strafschärfende Bedeutung beizumessen.
Weitere Informationen: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2020/4…