BGH, Beschluss vom 02.09.2020, AZ 4 StR 678/19
Ausgabe: 7-9/2020
1.Der Begriff der schutzlosen Lage ist rein objektiv zu bestimmen; einer subjektiven Zwangswirkung der Schutzlosigkeit auf das Tatopfer bedarf es nicht.
2.Zum Begriff des „Ausnutzens“ im Sinne des § 177 Abs. 5 Nr. 3 StGB.
Weitere Informationen: https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rech…