BGH, Beschluss vom 12.08.2020, AZ 3 StR 364/19
Ausgabe: 7-9/2020
Die Einziehung von Wertersatz gegenüber dem Tatbeteiligten ist auch dann zulässig, wenn bei dem Drittbegünstigten die Einziehung des aus der Tat erlangten Gegenstands in Betracht kommt.
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