BGH, Beschluss vom 06.08.2020, AZ 1 StR 15/20

Ausgabe: 7-9/2020

Der Ausgleich für die fehlende Möglichkeit einer Gesamtstrafenbildung mit einer (noch nicht vollständig vollstreckten) EU-ausländischen Strafe ist im Falle der Verhängung einer zeitigen Freiheitsstrafe bei der Strafzumessung konkret –durch eine Bezifferung des Nachteils–vorzunehmen.

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