BGH, Beschluss vom 23.09.2020, AZ 3 StR 245/20

Pressemitteilung des Bundesgerichtshof Nr. 123/2020 vom 23.09.2020

Revisionsverwerfung in Nürburgring-Affäre

Beschlüsse vom 18. August 2020 – 3 StR 245/20 und 26. November 2015 – 3 StR 17/15

Das Landgericht Koblenz hat den Angeklagten wegen Untreue in vier Fällen und falscher uneidlicher Aussage zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten verworfen.

Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der Angeklagte, damaliger Finanzminister des Landes Rheinland-Pfalz, in seiner Eigenschaft als Vorsitzender des Aufsichtsrats der Nürburgring GmbH im Jahr 2009 insgesamt 475.000 € veruntreute und im Juni 2010 vor einem Parlamentarischen Untersuchungsausschuss als Zeuge falsche Tatsachen bekundete.

Der Angeklagte war bereits im Jahr 2014 wegen der genannten und weiterer Delikte vom Landgericht Koblenz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Auf seine Revision hatte der 3. Strafsenat das Urteil teilweise aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Koblenz zurückverwiesen. Die nunmehr erneut abgeurteilten Taten und die für sie verhängten Einzelstrafen waren von der Aufhebung allerdings nicht umfasst; sie standen somit rechtskräftig fest. Das Landgericht hatte insoweit lediglich eine neue Gesamtstrafe zu bilden.

Der Angeklagte hat mit seinem Rechtsmittel die Verletzung materiellen Rechts gerügt. Die sachlichrechtliche Überprüfung des Urteils durch den Bundesgerichtshof hat jedoch keinen Rechtsfehler ergeben. Die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe ist nicht zu beanstanden. Das Urteil ist somit rechtskräftig. Hinsichtlich der weiteren Vorwürfe ist das Verfahren noch beim Landgericht Koblenz anhängig.

Vorinstanz:
LG Koblenz – 10 KLs 2050 Js 37425/10 (2) – Urteil vom 31. Januar 2020

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