OLG Hamm, Beschluss vom 09.06.2020, AZ 4 Ws 95/20
1. Eine (neue) zustandsbedingte Tat (Wurf mit einem 12-15cm großen Glasaschenbecher gezielt in Richtung des Kopfes des Opfers), bei der es nur vom Zufall abhängt, dass nicht erheblich schwerwiegendere Verletzungsfolgen auftreten, begründet die Erwartung zukünftiger zustandsbedingter erheblicher rechtswidriger Taten i.S.v. § 63 S. 2 StGB, auch wenn die eigentlichen Anlasstaten selbst womöglich nicht erheblich waren.
2. Zum Verhältnis von landesrechtlicher und strafrechtlicher Unterbringung psychisch Kranker
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