BGH, Beschluss vom 03.06.2020, AZ 3 StR 327/19
1.Handelt der Täter ohne behördliche Erlaubnis, so kommt es für die Erfüllung des Tatbestands des §284 Abs.1 StGB nicht darauf an, ob sein Vorhaben materiellrechtlich genehmigungsfähig ist.
2.Beeinträchtigt eine Versagung der Erlaubnis den Täter in seinem Recht auf Freiheit der Berufsausübung nach Art.12 Abs.1 GG, so entfällt die Strafbarkeit nach §284 Abs.1 StGB gleichwohl jedenfalls dann nicht, wenn der gesetzliche Genehmigungsvorbehalt selbst verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.
3.Europarechtliche Vorgaben stehen einer Strafbarkeit nach §284 Abs.1 StGB in Verbindung mit dem Glücksspieländerungsstaatsvertrag vom 15.Dezember 2011 (GlüStV) und dem Niedersächsischen Glücksspielgesetz (NGlüSpG) nicht entgegen.
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