Ordnet das Tatgericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an und verhängt eine zeitige Freiheitsstrafe von über drei Jahren, so richtet sich die Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der Strafe stets nach §67 Abs.2 Sätze2 und 3 StGB; für die Anwendung des §67 Abs.2 Satz1 StGB ist daneben kein Raum.
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