BGH, Beschluss vom 13.03.2025, AZ 3 StR 274/24
Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs, Nr. 51/2025, vom 13.03.2025
Verurteilung eines Vaters und seiner beiden Söhne wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat
und Beihilfe hierzu sowie wegen Verstößen gegen Kriegswaffenkontroll-, Sprengstoff- und
Waffengesetz rechtskräftig
Beschluss vom 22. Januar 2025 – 3 StR 274/24
Der für Staatsschutzsachen zuständige 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revisionen dreier Angeklagter gegen ein Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29. September 2023 verworfen, mit dem der ältere Sohn wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat sowie sein Vater und sein jüngerer Bruder jeweils wegen Beihilfe hierzu und alle drei Angeklagten zudem tateinheitlich wegen zahlreicher Verstöße gegen das Kriegswaffenkontroll-, Sprengstoff- und Waffengesetz verurteilt worden sind. Gegen den Vater und den älteren Sohn hat das Landgericht Freiheitsstrafen von fünf Jahren und sechs Monaten bzw. sieben Jahren sowie gegen den jüngeren Sohn eine Jugendstrafe von drei Jahren und neun Monaten verhängt.
Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen plante der ältere Sohn, der eine nationalsozialistische und staatsfeindliche Gesinnung teilte, den Aufbau einer paramilitärischen Einheit im Sinne eines Freikorps, um mit dieser Gruppierung bewaffnete Mordanschläge auf Asylbewerber und Politiker in Deutschland zu verüben. Hierdurch wollte er die gesellschaftlichen und politischen Verhältnisse destabilisieren sowie einen Umsturz erreichen. Zum Zwecke der Umsetzung dieser Pläne verwahrte er gemeinsam mit seinem Vater und seinem jüngeren Bruder, die seine rechtsradikale Motivation sowie politische Einstellung teilten und ihn bei seinem Vorhaben unterstützten, eine Vielzahl von Kriegswaffen, voll- sowie halbautomatischen Schusswaffen, Munition und Sprengmitteln in ihrem gemeinsamen Wohnhaus sowie auf dazugehörenden Grundstücken auf.
Die durch die Sachrügen der Angeklagten veranlasste Überprüfung des Urteils durch den 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat einen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil nicht erkennen lassen. Das Landgericht hat insbesondere rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Angeklagten Mitglied einer Bande im Sinne des Kriegswaffenkontroll- und Waffengesetzes waren. Soweit der Vater und der jüngere Sohn lediglich wegen Beihilfe und nicht wegen mittäterschaftlicher Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat gemäß § 89a StGB verurteilt worden sind, sind sie hierdurch nicht beschwert. Die von zwei Angeklagten zudem erhobenen Verfahrensrügen sind ebenfalls erfolglos geblieben.
Das Verfahren ist mit der Entscheidung des Senats rechtskräftig abgeschlossen.
Vorinstanz:
LG Frankfurt am Main – 5/27 KLs 6/22 – Urteil vom 29. September 2023
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