BGH, Beschluss vom 13.03.2025, AZ 6 StR 335/24

Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs, Nr. 49/2025, vom 13.03.2025

Verurteilung eines Bürgermeisters aus dem Allgäu wegen strafbaren Ausnutzens des „Pflegerettungsschirms“ rechtskräftig
Beschluss vom 20. Februar 2025 – 6 StR 335/24

Der in Leipzig ansässige 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 10. Januar 2024 verworfen, durch das dieser unter anderem wegen (gewerbsmäßigen) Betruges, versuchten Betruges, Fälschung beweiserheblicher Daten und Untreue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt worden war.

Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte als Verantwortlicher einer Pflegeeinrichtung im Zeitraum von August 2020 bis Mai 2022 in mehreren Fällen zu Unrecht die Erstattung coronabedingter Mehraufwendungen aus dem im Frühjahr 2020 durch das Bundesgesundheitsministerium mit dem GKV-Spitzenverband aufgesetzten „Pflegerettungsschirm“ beantragt, daraufhin Mittel in Höhe von mehr als einer Million Euro ausgezahlt erhalten und anschließend Rückforderungen der Pflegekasse durch Vorlage gefälschter Belege vereitelt.

Die Überprüfung des Urteils auf die Revision des Angeklagten hat – mit Ausnahme einer Korrektur des Schuldspruchs – keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Das Urteil ist damit rechtskräftig.

Vorinstanz:
Landgericht Nürnberg-Fürth – Urteil vom 11. Januar 2024 – 12 KLs 102 Js 10374/22

Die maßgeblichen Vorschriften aus dem StGB:

§ 263 Betrug

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
(…)

§ 266 Untreue

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) (…) und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

§ 269 Fälschung beweiserheblicher Daten

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten so speichert oder verändert, daß bei ihrer Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte Urkunde vorliegen würde, oder derart gespeicherte oder veränderte Daten gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(…)

Weitere Informationen: https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rech…