OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.11.2024, AZ III-5 St 4/24

Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Düsseldorf, Nr. 52/2024, vom 22.11.2024

Urteil in dem Staatsschutzverfahren gegen ein Ehepaar wegen Unterstützung einer islamistischen terroristischen Vereinigung

Der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat heute (22. November 2024) unter Leitung der Vorsitzenden Richterin am Oberlandesgericht Dr. Karina Puderbach-Dehne den 33-jährigen deutschen Staatsangehörigen C.K. wegen Werbens um Mitglieder für eine terroristische Vereinigung im Ausland sowie wegen Unterstützung einer solchen Vereinigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren, die 35-jährige türkische Staatsangehörige Z.K. wegen Unterstützung einer solchen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafen wurde jeweils zur Bewährung ausgesetzt.

Nach den Feststellungen des Senats veröffentlichte C.K. am 06.07.2021 über ein ihm zuzuordnendes Instagram-Profil ein zweiteiliges Video, in welchem er die Zuschauer aufforderte, sich der ausländischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“ (IS) anzuschließen.

Zusammen mit seiner Ehefrau Z.K., überwies er zudem am 12.02.2022 zugunsten von Angehörigen des IS 225,00 Euro an einen sogenannten „IS-Finanzagenten“ in die Türkei. Dieser Betrag diente neben weiteren Spenden in Höhe von insgesamt 4.617,00 US-Dollar zur Unterstützung inhaftierter weiblicher IS-Mitglieder und deren Kindern in dem im Nordosten Syriens liegenden Lager „Al Hol“. Die in einem gesonderten Teil des Lagers lebenden weiblichen Mitglieder des IS setzten eine der Ideologie des IS entsprechende Lebensweise durch. Die Spendengelder trugen zur Aufrechterhaltung und Förderung des Zusammenhalts und der Strukturen des IS bei.

Im Rahmen der Strafzumessung hat der Senat zugunsten des Angeklagten C. K. maßgeblich sein umfängliches Geständnis sowie seinen begonnenen Deradikalisierungsprozess gewertet, zu seinem Nachteil besonders seine zahlreichen (nicht einschlägigen) Vorstrafen.

Zugunsten der nur geringfügig vorbestraften Angeklagten Z. K. hat der Senat – wie auch bei ihrem Ehemann – einerseits die geringe Höhe der geleisteten Spende, zu ihrem Nachteil die besondere Gefährlichkeit der unterstützten Organisation herangezogen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Angeklagte und die Generalstaatsanwaltschaft können Revision einlegen, über die der Bundesgerichtshof zu entscheiden hätte.

Das schriftliche Urteil wird erst in einigen Wochen vorliegen. Wenn es zugestellt und anonymisiert ist, wird es in die Rechtsprechungsdatenbank www.nrwe.de eingestellt werden.

Aktenzeichen: III-5 St 4/24

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