Landgericht Berlin I, Beschluss vom 08.11.2024, AZ 502 KLs 21/24

Pressemitteilung des Langgericht Berlin I, Nr. 35/2024; vom 08.11.2024

Staatsschutzkammer verurteilt Berlinerin wegen Verwendens der Parole „From the river to the sea: Palestine will be free“

Die 2. Große Strafkammer des Landgerichts Berlin I – Staatsschutzkammer – hat heute eine 42-jährige Berlinerin wegen Verwendens von Kennzeichen terroristischer Organisationen in zwei Fällen und wegen Verbreitens von Propagandamitteln terroristischer Organisationen zu einer Gesamtgeldstrafe von 130 Tagessätzen zu je 10,- Euro verurteilt.

Nach den Feststellungen der Kammer hat die Angeklagte zwischen Mitte November 2023 und Ende Dezember 2023 über ihr öffentlich einsehbares Instagram-Profil in insgesamt drei Fällen strafbare Beiträge zum Nahostkonflikt veröffentlicht. Dabei habe sie in zwei Fällen u.a. die der verbotenen Terrororganisation Hamas zuzuordnende Parole „From the river to the sea: Palestine will be free“ benutzt und somit Kennzeichen terroristischer Organisationen verwendet (§ 86a StGB). In einem weiteren Fall habe sie eine Fotografie eines Sprechers der Qassam-Brigaden, dem militärischen Flügel der Terrororganisation Hamas, mit zustimmenden Kommentaren und Emojis versehen und damit Propagandamittel der Terrororganisation verbreitet (§ 86 Abs. 2 StGB). Die Veröffentlichung sei von dem Willen getragen gewesen, die Terrororganisation Hamas in einem positiven Lichte dazustellen und für ihre Ziele zu werben.

Die Kammer entschied damit, dass es sich bei der genannten Parole um ein Kennzeichen der Terrororganisation Hamas im Sinne von § 86a Abs. 2 StGB handelt. Zur Begründung führte die Vorsitzende aus: Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) der vergangenen Jahre – insbesondere aus der Entscheidung des BGH betreffend das sog. Keltenkreuz vom 1. Oktober 2008 zum Az. 3 StR 164/08 – ergebe sich, dass der Kennzeichenbegriff nicht einschränkend in dem Sinne ausgelegt werden dürfe, dass ein Kennzeichen ausschließlich von einer terroristischen Organisation und bereits bei ihrer Gründung verwendet werden müsse. Ausreichend sei vielmehr, dass sich die terroristische Vereinigung das Kennzeichen, d.h. hier die genannte Parole, durch ständigen Gebrauch zu eigen mache. So liege der Fall hier, da die Terrororganisation Hamas die in Rede stehende Parole seit 2017 in ihre Charta aufgenommen und seit dem Überfall vom 7. Oktober 2023 auf Israel in zahlreichen Veröffentlichungen verwende.

Es handelt sich um das bundesweit erste Urteil eines Landgerichts in erster Instanz, das mit der Revision zum Bundesgerichtshof angefochten werden kann. Die Zuständigkeit der Staatsschutzkammer des Landgerichts Berlin I wurde durch den Straftatbestand des Verbreitens von Propagandamitteln terroristischer Organisationen gemäß § 86 Abs. 2 StGB begründet.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann mit dem Rechtsmittel der Revision angefochten werden.

Az.: 502 KLs 21/24

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