OLG Hamm, Beschluss vom 23.09.2024, AZ 5 Ws 230/24
Ausgabe: 07-09 / 2024
1.
Allein der Umstand, dass das Handeltreiben mit Marihuana in nicht geringer Menge nach § 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 4 KCanG im Vergleich zu § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG mit einer geringeren Strafe bedroht ist, führt nicht zu einer nachträglichen Strafmilderung nach Art. 316p, 313 Abs. 3 und Abs. 4 EGStGB.
2.
Die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des Art. 313 Abs. 3 und Abs. 4 EGStGB liegen nicht vor.
Weitere Informationen: https://www.justiz.nrw/nrwe/olgs/hamm/j2024/5_W…