BGH, Beschluss vom 03.09.2024, AZ 3 StR 122/24
Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs, Nr. 173/2024, vom 03.09.2024
Verurteilung eines islamistischen Einzeltäters wegen Vorbereitung eines Giftanschlags in Deutschland rechtskräftig
Beschluss vom 21. August 2024 – 3 StR 122/24
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 21. August 2024 die Revision des Angeklagten gegen seine Verurteilung durch eine Staatsschutzkammer das Landgerichts Dortmund verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten am 23. November 2023 wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (§ 89a StGB) in Tateinheit mit Terrorismusfinanzierung (§ 89c StGB) zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Zudem hat es die – im Anschluss an die Strafe zu vollziehende – Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet.
Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen kam der Angeklagte im Jahr 2015 als minderjähriger Flüchtling aus dem Iran in die Bundesrepublik. Hier trat er schnell mit Gewalttaten in Erscheinung; im Jahr 2019 wurde er vom Landgericht Dortmund unter anderem wegen versuchten Mordes verurteilt, weil er einen schweren Ast von einer Autobahnbrücke auf einen fahrenden Pkw geworfen hatte. Zudem radikalisierte sich der Angeklagte in seinem islamischen Glauben und entschloss sich Ende 2022, mittels einer selbst hergestellten giftigen Substanz einen Anschlag im öffentlichen Raum in Deutschland zu verüben und so eine möglichst große Zahl von Personen zu töten. Er nahm über das Internet und soziale Medien Kontakt zu Angehörigen der terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“ sowie einer unbekannt gebliebenen weiteren Person auf, zu der ihm der Kontakt vom IS vermittelt worden war. Auf diese Weise erhielt er eine Anleitung zur Herstellung von Cyanid; zudem ließ er sich durch den unbekannten Chatpartner in der Produktion des Gifts unterweisen und beschaffte sich verschiedene frei verkäufliche Grundstoffe, die ausweislich der Anleitung zur Herstellung von Cyanid erforderlich waren. Tatsächlich waren die Anleitung, die Instruktionen des Chatpartners und die vom Angeklagten erworbenen Materialien zur Giftherstellung ungeeignet, was der Angeklagte indes nicht wusste.
Gegen das Urteil des Landgerichts hat der Angeklagte Revision eingelegt, mit der er die Verletzung materiellen Rechts gerügt hat.
Die revisionsrechtliche Überprüfung des Urteils durch den nach der Geschäftsverteilung des Bundesgerichtshofs für Staatsschutzsachen zuständigen 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Das Landgericht hat den Umstand, dass die Unterrichtung des Angeklagten zur Giftherstellung untauglich war und damit objektiv keine Gefahr für die Bevölkerung bestand, zu Recht als für die Strafbarkeit irrelevant erachtet. Zudem hat die Annahme des Landgerichts, das Ansammeln verschiedener vermeintlich zur Giftherstellung benötigter Grundstoffe sei als Terrorismusfinanzierung strafbar, der rechtlichen Kontrolle standgehalten. Mit der Entscheidung des Senats ist das Urteil rechtskräftig.
Vorinstanz:
LG Dortmund – 32 KLs – 3 JS 10/23 – GStA – 15/23 – Urteil vom 23. November 2023
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