OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.08.2024, AZ III-5 St 3/24
Oberlandesgericht Düsseldorf: Urteil in dem Staatsschutzverfahren gegen Z.M. wegen Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung („Ahrar ash-Sham“)
Pressemitteilung Nr. 40/2024 vom 05.08.2024
Aktenzeichen: III-5 St 3/24
Der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat heute (5. August 2024) unter Leitung der Vorsitzenden Richterin am Oberlandesgericht Dr. Puderbach-Dehne einen 46-jährigen deutsch-marokkanischen Staatsangehörigen wegen Unterstützung der ausländischen terroristischen Vereinigung „Ahrar ash-Sham“ sowie deren Vorgängerorganisation „Kata‘ib Ahrar ash-Sham“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.
In den Schlussvorträgen hatte die Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf ebenfalls eine Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung gefordert. Die Verteidigung beantragte die Verhängung einer milden Strafe.
Nach den Feststellungen des Senats reiste der Angeklagte im Dezember 2012/Januar 2013 sowie erneut im Dezember 2013/Januar 2014 zu seinem – durch den 6. Strafsenat des Oberlandesgerichts unter anderem wegen versuchten Totschlags und Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung rechtskräftig verurteilten – Schwager A.E. nach Syrien, um diesem jeweils für kurze Zeiträume bei der Verfolgung seiner Ziele unter anderem als Kämpfer der Organisation durch seine Präsenz und Begleitung beizustehen. Der Angeklagte hielt sich vor Ort in Syrien für eine Verwendung in Absprache mit seinem Schwager bereit, begleitete diesen teilweise bewaffnet mit einem Sturmgewehr und in Kampfmontur und bestärkte ihn auf diese Weise als Vereinigungsmitglied.
Der Angeklagte hat den – von der Anklage noch als mitgliedschaftliche Beteiligung bewerteten – Tatvorwurf weitgehend eingestanden. Er gab an, er habe es damals gut gefunden, dass sich sein Schwager in Syrien „so“ eingesetzt habe. Das Vorgehen des syrischen Regimes gegen seine eigenen sunnitischen Bürger habe er als ungerecht und verbrecherisch empfunden. Dass sein Schwager der Kata’ib Ahrar ash-Sham bzw. später der Ahrar ash-Sham zugehörig gewesen sei, habe er gewusst. Dieser habe ihm in Syrien viel gezeigt und er sei mit ihm und anderen Personen dort auch herumgefahren. Mitglied der Vereinigung sei er jedoch nie gewesen.
Der Senat hat bei der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er sich im Wesentlichen geständig eingelassen hat und die lediglich einen kurzen Zeitraum betreffenden Taten bedauert, nicht vorbestraft ist und die Tathandlungen bereits erhebliche Zeit zurückliegen. In Deutschland hat der Angeklagte keine radikal-islamistische Gesinnung gezeigt. Ferner hat der Senat berücksichtigt, dass die regional agierende Ahrar ash-Sham im Vergleich zu radikaleren jihadistischen Vereinigungen wie etwa dem IS keine globale Ausrichtung hatte und keine unmittelbare Bedrohung für Deutschland darstellte. Für den Angeklagten sprach auch, dass er die Organisation auch aus der Motivation unterstützt hat, der syrischen Bevölkerung zu helfen, zudem waren die Taten aus familiärer Verbundenheit motiviert.
Zu seinen Lasten fiel ins Gewicht, dass die ausländische terroristische Vereinigung „Ahrar ash-Sham“, deren terroristische Aktivitäten er durch seine Unterstützungshandlungen gefördert hat, im Tatzeitraum eine zentrale Akteurin des syrischen Bürgerkriegs war.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Angeklagte und die Generalstaatsanwaltschaft können Revision einlegen, über die der Bundesgerichtshof zu entscheiden hätte.
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