BGH, Beschluss vom 24.06.2024, AZ 6 StR 225/24

Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle
Nr. 133/2024

Urteil des Landgerichts Stade wegen versuchten Mordes eines Sohnes an seinen Eltern durch manipulierte Gasleitung rechtskräftig
Beschluss vom 13. Juni 2024 – 6 StR 225/24

Das Landgericht Stade hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in zwei tateinheitlichen Fällen in weiterer Tateinheit mit versuchter Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen beabsichtigte der Angeklagte aus finanzieller Not heraus, seine Eltern durch eine Gasexplosion zu töten, um als Alleinerbe an deren Vermögen zu gelangen. Er löste im Keller des Wohnhauses seiner Eltern eine Verschraubung am Gasanschluss, so dass Gas ausströmen konnte. Das Gas-Luft-Gemisch sollte zeitverzögert durch eine von ihm vorbereitete und mit einer Zeitschaltuhr versehene Zündvorrichtung zur Explosion gebracht werden. Ferner dichtete er mit einem feuchten Handtuch den Türspalt ab, um zu verhindern, dass Gas in die oben gelegenen Wohnräume entweicht und der Geruch wahrgenommen wird. Zur Explosion kam es nur deshalb nicht, weil sich im Zeitpunkt der Aktivierung der Zeitschaltuhr kein zündfähiges Gas-Luft-Gemisch im Bereich der Zündvorrichtung befand.

Die auf die Revision des Angeklagten erfolgte rechtliche Überprüfung des Urteils durch den in Leipzig ansässigen 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Das Urteil ist damit rechtskräftig.

Vorinstanz:
Landgericht Stade – Urteil vom 19. Dezember 2023 – 300 Ks 115 Js 43229/22 (5/23)

Die maßgeblichen Vorschriften aus dem StGB:

§ 211 Mord
(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Mörder ist, wer
(?) aus Habgier (?),
heimtückisch (?),
einen Menschen tötet.

§ 308 Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion
(1) Wer anders als durch Freisetzen von Kernenergie, namentlich durch Sprengstoff, eine Explosion herbeiführt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(…)
(3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
(?)

§ 22 Begriffsbestimmung
Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.

§ 23 Strafbarkeit des Versuchs
(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.
(2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1).
(?)

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