BGH, Beschluss vom 10.06.2024, AZ 6 StR 126/24
Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs, Nr. 127/2024, vom 10.06.2024
Bundesgerichtshof bestätigt Verurteilung im „Zwillingsschwestern-Prozess“
Beschluss vom 29. Mai 2024 – 6 StR 126/24
Das Landgericht Halle hat die Angeklagte wegen versuchten Mordes und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt.
Nach den Feststellungen stritten der Nebenkläger und die Zwillingsschwester der Angeklagten nach dem Ende ihrer Beziehung um das Sorgerecht für ihre 2019 geborene Tochter. Nachdem das Familiengericht im September 2021 dem Nebenkläger vorläufig das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht zugesprochen hatte, fühlten sich sowohl ihre Schwester als auch die Angeklagte von den Behörden im Stich gelassen; die Schwestern entwickelten gemeinsam den Plan, den Nebenkläger zu töten. Am 20. Oktober 2021 brachten sie auf dem Hof des Nebenklägers von innen eine Kabelkonstruktion an zwei Schrauben des Scheunentores in der Absicht an, dass der Nebenkläger bei dem Versuch, das Tor von außen an den Metallgriffen zu öffnen, einen tödlichen Stromschlag erleide. Der Nebenkläger entdeckte die Vorrichtung und deaktivierte die Sicherung für die Scheune.
Am 17. Mai 2022 griffen die Schwestern den Nebenkläger auf offener Straße an. Während er seine Tochter auf seinem Arm hielt und an sich drückte, fügte die Schwester der Angeklagten ihm mit einem Messer mehrere Stichverletzungen zu; beide Schwestern versuchten, ihm das Kind zu entreißen, ließen aber schließlich von ihm ab. Ohne die Versorgung durch Ersthelfer und eine Notoperation wäre der Nebenkläger an den erlittenen Verletzungen verstorben. Während der Angeklagten im Anschluss an die Tat die Flucht gelang, wurde ihre Schwester noch am Tatort festgenommen und in einem gesonderten Verfahren verurteilt. Wenige Tage nach diesem Urteil stellte sich die Angeklagte der Polizei.
Die durch die Revision der Angeklagten veranlasste Überprüfung des Urteils durch den 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat keinen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil ergeben. Die Entscheidung des Landgerichts Halle ist damit rechtskräftig.
Vorinstanz:
Landgericht Halle – Urteil vom 26. Oktober 2023 – 1 Ks 4/23 – 166 Js 17896/22
Die maßgeblichen Vorschriften aus dem StGB:
§ 211 StGB Mord
(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Mörder ist, wer (…)
heimtückisch oder grausam (…)
einen Menschen tötet.
§ 224 Gefährliche Körperverletzung
(1) Wer die Körperverletzung (…)
2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs (…)
4. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5.mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
§ 22 StGB Begriffsbestimmung
Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.
§ 23 Strafbarkeit des Versuchs
(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.
(2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1).
§ 25 StGB Täterschaft
(1) …
(2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).
Weitere Informationen: https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rech…