BGH, Beschluss vom 08.05.2024, AZ 6 StR 5/24
Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs, Nr. 108/2024, vom 08.05.2024
Bundesgerichtshof bestätigt Verurteilung eines Polizeibeamten wegen Sexualdelikten und Unterschlagung weitgehend
Beschluss vom 3. April 2024 – 6 StR 5/24
Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat den Angeklagten wegen mehrerer Sexualdelikte und zwei Unterschlagungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Nach den Feststellungen lernte der Angeklagte im August 2020 im Dienst eine Frau kennen, mit der er sich kurze Zeit später zum Frühstücken in ihrer Wohnung verabredete. Dort hielt er ihre Hände hinter ihrem Rücken fest, zog ihre und seine Hose nach unten und rieb seinen Penis an ihrem Gesäß. Im Oktober 2020 vollzog der Angeklagte an seiner damaligen Partnerin gegen ihren Willen Analverkehr. Ferner entwendete er in den Jahren 2020 und 2022 bei zwei Gelegenheiten höhere Geldbeträge aus den Wohnungen von Verstorbenen, als er sich zur Ermittlung der Todesursache vor Ort befand. Hinsichtlich dieser Taten hat die Überprüfung des Urteils durch den 6. Strafsenat keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergeben. Die Verurteilung des Angeklagten wegen sexueller Nötigung, Vergewaltigung und Unterschlagung in zwei Fällen ist daher rechtskräftig.
Aufgehoben hat der Senat das Urteil, soweit der Angeklagte wegen einer weiteren Vergewaltigung verurteilt worden ist. Die von der Strafkammer hierzu getroffenen Feststellungen belegen nicht, dass der Angeklagte die aufgrund eines dissoziativen Zustands bestehende Unfähigkeit der Partnerin, einen entgegenstehenden Willen zu bilden, im Sinne von § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB zur Vornahme sexueller Handlungen ausgenutzt hat. Insoweit hat der Senat die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Höhe der Gesamtstrafe neu zu entscheiden haben wird.
Vorinstanz:
Landgericht Nürnberg-Fürth – Urteil vom 12. Juli 2023 – 13 KLs 253 Js 11112/22
Die maßgeblichen Vorschriften aus dem StGB:
§ 177 Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung
(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wenn
1.der Täter ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern,
2.…
(6) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
1.der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder
2.…
§ 246 Unterschlagung
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) …
Weitere Informationen: https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rech…