BGH, Beschluss vom 08.03.2024, AZ 5 StR 636/23
Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs, Nr. 55/2024, vom 08.03.2024
Urteil wegen Einschmuggelns von Mobiltelefonen
durch eine JVA-Beamtin rechtskräftig
Beschluss vom 27. Februar 2024 – 5 StR 636/23
Der in Leipzig ansässige 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revisionen der Angeklagten gegen ein am 24. August 2023 ergangenes Urteil des Landgerichts Berlin verworfen.
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Bestechlichkeit zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt; den Angeklagten hat es u.a wegen Bestechung und Drogendelikten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten verurteilt. Nach den Feststellungen des Landgerichts lernte der Angeklagte die damals in der Justizvollzugsanstalt Tegel als Justizvollzugsbeamtin tätige Angeklagte während seiner Inhaftierung kennen. Er erschlich sich ihr Vertrauen über eine vorgespielte Liebesbeziehung und brachte sie im September 2022 nach seiner Haftentlassung dazu, dass sie sich zum Einschmuggeln von vier Mobiltelefonen in die Justizvollzugsanstalt gegen Zahlung von 1.500 Euro bereit erklärte. In ihrem Auto, mit dem sie die Telefone in die Anstalt einbringen wollte, deponierte er ohne ihr Wissen u.a. zahlreiche Betäubungsmittel (Haschisch, Kokain, Heroin), 23 Mobiltelefone nebst Ladekabeln und SIM-Karten und zwei Tätowiermaschinen, die in der Anstalt gewinnbringend verkauft werden sollten. Bei einer Kontrolle wurde alles gefunden. Die Angeklagte arbeitete anschließend vollumfänglich mit den Ermittlungsbehörden zusammen.
Der Bundesgerichtshof hat die Revisionen der Angeklagten verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. Das Urteil des Landgerichts Berlin ist damit rechtskräftig.
Vorinstanz:
LG Berlin – Urteil vom 24. August 2023 – (517 KLs) 243 Js 759/22 (27/22)
Die maßgeblichen Vorschriften des StGB lauten:
§ 332 Bestechlichkeit
(1) Ein Amtsträger…, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft…
§ 334 Bestechung
(1) Wer einem Amtsträger…, einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft…
Weitere Informationen: https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rech…